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Fragen und Antworten zu Dezemberhilfe und mehr

Hier beantworten wir die häufigsten Fragen und geben Ihnen Hintergrundinformationen zu folgenden Themen:

Dezember Soforthilfe-Gas und -Wärme

Der Bundesrat hat am 14.11.2022 das Gesetz gebilligt, viele Erdgas- und Wärmeverbraucher mit einer einmaligen Soforthilfe im Dezember 2022 - der Dezember Soforthilfe - zu unterstützen.

Selbstverständlich setzt auch die AVU die getroffenen Regelungen in vollem Umfang um. Wenn Sie per Abbuchung zahlen, müssen Sie nicht tätig werden.
Die Höhe Ihres Entlastungsbetrags können Sie nicht mehr beeinflussen: die komplette Berechnung und Umsetzung werden allein durch das Gesetz bestimmt.

 

So funktioniert die Dezember-Soforthilfe Gas:

Kein Abschlag im Dezember
Alle anspruchsberechtigten Letztverbraucher (wer genau - siehe unten) können im Dezember die Abschlagszahlung für Gas aussetzen.

Persönlicher Entlastungsbetrag
Durch ein im Gesetz festgelegtes Rechenverfahren wird durch die AVU der tatsächliche Entlastungsbetrag festgestellt.

Nächste Jahressendabrechnung in 2023
In der nächsten Jahresendabrechnung wird der nicht bezahlte Dezember-Abschlag mit dem persönlichen Entlastungsbetrag verrechnet.

 

So funktioniert die Dezember-Soforthilfe Wärme
(Details siehe unten ab Frage Nr. 17)

Kein Abschlag im Dezember
Alle Wärmekunden der AVU können den Dezember-Abschlag aussetzen.

Persönlicher Entlastungsbetrag
Durch ein im Gesetz festgelegtes Rechenverfahren wird durch die AVU der Wärme-Entlastungsbetrag festgestellt.

Nächste Jahressendabrechnung in 2023
In der nächsten Jahresendabrechnung wird der nicht bezahlte Dezember-Abschlag mit dem persönlichen Entlastungsbetrag verrechnet.  

 

Viele Antworten finden sie auch hier: FAQ Dezember-Soforthilfe im Gas des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

  • 1. Meine Abschläge werden von der AVU abgebucht (SEPA Mandat). Was muss ich tun?
  • 2. Muss ich meinen Zählerstand ablesen?
  • 3. Mein Gas-Abschlag wird zusammen mit meinem Strom/Wasser-Abschlag abgebucht - was nun?
  • 4. Ich zahle per Überweisung oder Dauerauftrag - was tue ich?
  • 5. Ich zahle nicht im Dezember, da ich immer einen Zwei-Monats-Abschlag zahle.
  • 6. Ich bin Jahres-Vorauszahler, mein Gas ist bereits komplett beglichen?
  • 7. Wer genau ist "anspruchsberechtigt" und erhält die Dezember-Soforthilfe?
  • 8. Wer erhält die Dezember-Soforthilfe nicht? Gibt es Ausnahmen?
  • 9. Kann ich die Höhe der Dezember-Soforthilfe steigern, indem ich jetzt noch meinen Abschlag erhöhen?
  • 10. Wie hoch ist die Dezember Soforthilfe?
  • 11. Wann erfahre ich meinen individuellen Entlastungsbetrag?
  • 12. Was bringen mir Energieeinsparungen?
  • 13. Wie wird die Dezember-Soforthilfe finanziert?
  • 14. Ich bin Mieterin/Mieter und leiste eine Abschlagszahlung an meinen Vermieter. Wie erhalte ich die Dezemberhilfe?
  • 15. Was ist mit der 300€-Energiepreispauschale für Rentner?
  • 16. Muss ich die Dezemberhilfe beantragen?
  • 17. Wie hoch ist die Entlastung für AVU-Wärmekunden?
Gasbeschaffungsumlage

Bundesregierung zieht Beschluss zurück

Die von der Bundesregierung beschlossene Gasbeschaffungsumlage sollte ursprünglich auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ab dem 01.10.2022 gelten und war mit einem Wert von 2,419 Cent/kWh (netto) angesetzt worden. Mit der am 03.10.2022 rechtswirksam gewordenen Rücknahme der Gasbeschaffungsumlage reduziert sich Ihr Netto-Arbeitspreis entsprechend.

Was bedeutet das konkret für Sie? Der Ihnen im August mitgeteilte Arbeitspreis reduziert sich rückwirkend zum 1. Oktober um 2,419 Cent/kWh (netto).

Bitte beachten Sie: Die Gasspeicherumlage und die Bilanzierungsumlage bleiben von der Rücknahme der Gasbeschaffungsumlage unberührt.

 

  • Muss der Abschlag meines Gasliefervertrages angepasst werden, wenn die Mehrwertsteuer auf 7% gesenkt wird und die Gasbeschaffungsumlage wegfällt?
Mehrwertsteueranpassung

Mehrwertsteuer­anpassung auf Erdgas und Wärme

Die Bundesregierung hat als Maßnahme zur Entlastung der Verbraucher rückwirkend zum 01.10.2022 eine befristete Mehrwertsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen auf 7 % beschlossen (bislang 19 %). Diese geben wir selbstverständlich an unsere Kunden weiter. Wir setzen diesen preismindernden Effekt rückwirkend zum 01.10.2022 in unserem Abrechnungssystem um, sodass dieser automatisch in Ihre nächste Jahres­verbrauchs­abrechnung einfließt. Sie müssen hierfür nicht tätig werden.

  • Muss der Abschlag meines Gasliefervertrages angepasst werden, wenn die Mehrwertsteuer auf 7% gesenkt wird und die Gasbeschaffungsumlage wegfällt?
Energie sparen!
  • Warum ist Energiesparen weiterhin so wichtig?
  • Warum sollte ich in der Gaskrise auch Wärme, Warmwasser und Strom sparen?

AVU Aktiengesellschaft

für Versorgungs-Unternehmen
An der Drehbank 18
58285 Gevelsberg

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Störungsannahme für Gas und Wasser:
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