Mit dem Tarif „ladestromzuhause“ der AVU profitieren Sie von einem attraktiven Stromangebot, das speziell auf die Anforderungen von Elektrofahrzeugen zugeschnitten ist.
Voraussetzung für die Nutzung ist der Abschluss einer Teilnahmeverpflichtung mit dem Netzbetreiber. Ohne diesen Abschluss erfolgt die Abrechnung zu den Preisen der Grundversorgung – auch rückwirkend.
Je nach technischem Setup und Ihren Anforderungen stehen Ihnen zwei Tarifoptionen zur Verfügung:
- Modul 1: Ihr gesamter Verbrauch erfolgt über eine gemeinsame Messung bzw. über einen Zähler.
- Modul 2: Der Verbrauch der Ladeeinrichtung erfolgt über eine getrennte Messung bzw. einen separaten Zähler.
Wichtiger Hinweis für das Modul 2:
- Der Tarif dient ausschließlich zum Laden eines Elektrofahrzeugs.
- Der Tarif erfordert die Installation eines separaten Zählers (gem. §14a EnWG) sowie die Installation einer Steuereinrichtung.
- Nur Wallboxen dürfen über den separaten Zähler angeschlossen werden.
- Der Tarif gilt nur im AVU-Netzgebiet.
Schritt für Schritt Anleitung: So kommen Sie zu Ihrem Tarif „ladestromzuhause“
- Ihr Elektroinstallateur bereitet das Zählerfeld vor und stellt den Zählerantrag bei der AVU-Netz.
- Schicken Sie uns den Vertrag ladestromzuhause mit Angabe der Zählernummer an elektromobilitaet@avu.de zu.
Vertragslaufzeit:
Der Vertrag kommt durch Bestätigung der AVU in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrags, Anmeldung beim Netzbetreiber wegen Teilnahmeverpflichtung zur netzorientierten Steuerung etc.) erfolgt sind. Ohne die Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgt die Abrechnung zu den Preisen der Grundversorgung. Eine Anmeldungspflicht besteht für steuerbare Verbrauchseinrichtungen größer 4,2 kW.
Vertragslaufzeit: Erstlaufzeit bis zum 31. Dezember 2025. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.
Der Kunde zahlt einen vertrieblichen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie in der sich ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen (unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils einzelnen Vertragsschlusses). Sie enthalten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für den Erwerb und die Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 3 Nr. 29 EEG, die Konzessionsabgabe, die von AVU an den Netzbetreiber abzuführende Entgelte für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen sowie die Stromsteuer.
Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie die von der AVU an den Netzbetreiber abzuführende Entgelte, die KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, den Aufschlag für besondere Netznutzung / § 19 StromNEV und die Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG i. V. m. § 12 EnFG in der jeweils geltenden Höhe.
Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich gemäß Ziffer 6.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingen der AVU das zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. Ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat.
Die Zusammensetzung des Entgelts, zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen sowie Preisanpassungen regelt Ziffer 6 der AGB.
Vertrag AVU ladestromzuhause