Neuregelung § 14a EnWG

Infos rund um die Neuregelung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Neuregelung § 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die Neureglung des § 14a dient dazu, die Netzstabilität für Sie auch in Zukunft sicherzustellen.
Sie gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinheiten mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Darum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)!

Um die Klimaziele zu erreichen, ist es nötig, so schnell als möglich viele Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge und natürlich Batteriespeicher zu installieren.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie private Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte. Außerdem beziehen  sie häufiger gleichzeitig Strom.

Damit leistungsstarke Verbraucher zügig und zugleich versorgungssicher in das Stromnetz eingebunden werden können, ist im § 14a EnWG die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen geregelt.

Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden – zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dafür müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung größer 4,2 kW:

  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
  • private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Klimageräte (Anlagen zur Raumkühlung)
     

Hinweis: Auch mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Ausschlaggebend für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung. 

Für wen gilt die Neuregelung des §14a EnWG?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz.
Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.

(Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.)

Bedeutung der Festlegung zu § 14a EnWG für private Haushalte

Verbraucher*innen brauchen nicht zu fürchten, dass ihnen der Strom komplett abgestellt wird: Der normale Haushaltsbedarf von Strom ist sichergestellt. Nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird reduziert. Das könnte bedeuten, dass die Wärmepumpe etwas weniger Wärme erzeugt oder das E-Auto langsamer lädt. Besitzt der Kunde oder die Kundin ein Energiemanagementsystem, können die steuerbaren Verbrauchs-einrichtungen optimiert genutzt werden. Solche Energiemanagementsysteme sind zum Beispiel in einer PV-Anlage mit Speicher und Klimaanlage, beziehungsweise Wärmepumpe oder Ladeeinrichtung zum Einsatz.

Häufig gestellte Fragen

Zum Schutz des regionalen Stromnetzes und zu Ihrem Schutz als Kunde vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit bekommen, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Das wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Allerdings kann der Einbau von Steuertechnik hierfür erforderlich sein.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Der normale Haushaltsbedarf bleibt übrigens völlig unberührt.

Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.

Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden.

Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig. Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

Die Neuregelung betrifft Sie nur, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat.

In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht entweder aus Modul1: einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder Modul 2: einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (siehe Vergleich Veröffentlichung zu § 14a EnWG der Bundesnetzagentur).

Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der AVU Netz entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Der größte Vorteil für Sie als Kund*innen sind die langfristig geringeren Netzentgelte. Zudem ebnet die Neuregelung ebenfalls den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert langfristig die Versorgungssicherheit.