Vertragslaufzeit: Erstlaufzeit bis zum 31. Dezember 2025. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.
Der Kunde zahlt einen vertrieblichen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie in der sich ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen (unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils einzelnen Vertragsschlusses). Sie enthalten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für den Erwerb und die Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 3 Nr. 29 EEG, die Konzessionsabgabe, die von AVU an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt Grundpreis und Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen sowie die Stromsteuer.
Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Netz, die KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, den Aufschlag für besondere Netznutzung / § 19 StromNEV und die Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG i. V. m. § 12 EnFG in der jeweils geltenden Höhe.
Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich gemäß Ziffer 6.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingen der AVU das zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. Ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat.
Die Zusammensetzung des Entgelts, zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen sowie Preisanpassungen regelt Ziffer 6 der AGB.